Unterzähler für die Gartenbewässerung

(gemäß § 43 Abwassersatzung)

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Nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermengen können bei der Abwasserberechnung abgesetzt werden. Der Nachweis ist durch einen von der Gemeinde abgenommenen und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Unterzähler zu erbringen. Auch hier gilt die Eichfrist von 6 Jahren für Kaltwasserzähler. Wird vom Anschlussnehmer versäumt, den Unterzähler nach Ablauf dieser Frist wechseln zu lassen, kann keine weitere Absetzung in der Verbrauchsabrechnung erfolgen. Gleiches gilt für eigenständig gelöste Plombierungen.

Für den Einbau bzw. Wechsel von Unterzählern für die Gartenbewässerung gehen Sie wie folgt vor:
  • Einbau bzw. Wechsel des Unterzählers einschließlich Lösen der vorhandenen Plombierung durch ein Installationsunternehmen (Altzähler aufbewahren und Vorlage bei Abnahme)
  • Terminvereinbarung für die Abnahme (Prüfung der Anlage und Verplombung des neuen Zählers) mit uns unter (03 52 43) 3 43 26 oder (03 52 43) 3 43 22. Hierfür werden Gebühren in Höhe von 30,00 € erhoben.

Bitte beachten: Der Unterzähler muss an einer separaten Leitung angebracht sein, Außenzähler müssen Frostsicherheit vorweisen. Neue Zähler werden erst mit der Neuverplombung in der Abrechnung berücksichtigt.

Tipp: Die Nutzung eines Unterzählers rentiert sich ab ca. 5 m³ Gartenwasserverbrauch pro Jahr (abhängig von den Kosten für den Zählerwechsel).