Der Herbst steht vor der Tür ...

Muss ich als Grundstückseigentümer das Laub u. ä. vor meinem Grundstück vom Gehweg entfernen und auch selbst entsorgen?

Die Anliegersatzung der Gemeinde Weinböhla sagt ganz klar: JA. Auch wenn es schön aussieht und vor allem Kindern eine große Freude bereitet, durch die Laubhaufen zu toben, ist es doch auch eine Gefahr für viele Mitmenschen. Auch werden Äste etc. schnell zu Stolperfallen. Sicherlich ist es sehr anstrengend und nervig, die Gehwege vom Laub, Ästen und Co. zu befreien, erst recht, wenn es nicht der eigene Baum ist, der „alles fallen lässt“.

Die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege regelt bereits seit 18.04.2012 im § 4 hierzu jedoch klar und deutlich:

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Wildwuchs. Der Umfang der Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.

(2) Die Reinigung ist einmal wöchentlich vorzunehmen.

Um Bußgelder und Kosten im Schadensfall zu vermeiden, sollten Grundstücksbesitzer immer einen Blick auf den an ihr Grundstück grenzenden Bereich des Gehweges haben, nach Anliegersatzung beräumen und das Material auch entsprechend der Vorgaben selbstständig entsorgen. Auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist bei der Reinigung des Gehweges und des Schnittgerinnes (Unkraut, Wildwuchs etc.) gänzlich zu verzichten. Bleiben größere Ansammlungen von Kehricht und sonstigem Unrat liegen, erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten der jeweiligen Anlieger.

Nutzen Sie zum Beräumen einen Laubsammler oder Laubbläser? Dann beachten Sie bitte auch die Weinböhlaer Polizeiverordnung sowie die Vorgaben des § 32 BImSchV. Diese Geräte dürfen lärmbedingt werktags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr benutzt werden. Sonntags sollten derartige Geräte überhaupt nicht betrieben werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihr Mittun für ein sauberes Weinböhla